Strafrecht / Ordnungswidrigkeitenrecht
Anhörung, Bußgeldbescheid, Beschuldigtenvernehmung
Generell steht einem jeden Betroffenen das Recht des Schweigens zu. Niemand muss sich zu einem Vorwurf äußern oder sich selbst belasten. Schweigen darf nie zu Ihrem Nachteil verwandt werden. Bitte setzen Sie sich in einem derartigen Fall sofort mit uns in Verbindung, die weitere Vorgehensweise kann dann besprochen und aufgezeigt werden.
Achtung: Angaben zur Person (Personalien) sind jedoch mitzuteilen!
Ihre Kanzlei Pahn, Schubert & Kollegen



