Rechtsanwälte Pahn, Schubert & Kollegen - Berlin | Chemnitz

Sozialrecht

Welche Einkünfte mindern den Hartz IV-Bedarf?

  1. Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III): wird angerechnet. Sie können aber die Werbungskosten zuvor in Abzug bringen.
  2. Nachzahlung von Erwerbseinkommen: Schuldet Ihr Arbeitgeber noch Lohn, wird dieser auf den Bedarf angerechnet, es sei denn, es handelt sich um einen Härtefall (§ 2 III 2 Alg II-VO).
  3. Insolvenzgeld: Diese Leistung der AfA wird angerechnet. Eine Anrechnung unterbleibt nur, wenn es sich um einen Härtefall handelt (§ 2 III 2 Alg II-VO).
  4. Erziehungsgeld, Mutterschaftsgeld: werden nicht angerechnet. Das Mutterschaftsgeld ist nur dann bedarfsmindernd, wenn es nicht auf das Erziehungsgeld angerechnet wird.
  5. Schadensersatzzahlungen: Mindern den Leistungsbedarf nur, wenn Ersatz für Verdienstausfall oder Verlust von Unterhaltsansprüchen. Schmerzensgeld wegen eines erlittenen Personenschaden bleibt unberücksichtigt.
  6. Gesetzliche Unfallrente (Verletztenrente): wird angerechnet. Urteil des BSG vom 03.12.2002, B 2 U 12/02 R).
  7. Schenkungen dritter Personen: werden nicht angerechnet, wenn sie nicht der Bedarfsdeckung dienen. Die Zuwendung sollte jedoch dem Betrag nach unter der Hälfte des Regelbetrages bleiben (< 173,00 €).
  8. Vermögenswirksame Leistungen: werden in Höhe des Arbeitnehmeranteils angerechnet.
  9. Steuererstattung: wird angerechnet, wenn es sich um eine Einkommenssteuererstattung handelt. Der Rückzahlungsbetrag wird auf den monatlichen Bedarf mit jeweils 1/12 in Ansatz gebracht (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.08.2007, L 13 AS 46/07 ER). Zu viel gezahlte Kfz-Steuern sind hingegen Vermögen.
  10. Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss: werden angerechnet, jedoch nur insoweit tatsächlich geleistet wird. Wichtig: Da Grundsicherung (SGB II) nachrangig ist, ist Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt zwingend zu beantragen, wenn das Kind unter 12 Jahre alt ist und der Kindesvater keinen Unterhalt zahlt. Unterhaltsvorschuss wird dann für 72 Monate erbracht. Bezieht der Kindesvater selbst Grundsicherung, bleibt der tatsächlich erbrachte Unterhalt aus dem bezogenen Erwerbseinkommen in voller Höhe anrechnungsfrei, wenn der Kindesunterhalt tituliert wurde (§ 11 II Nr. 7 SGB II). Bei Nichtzahlung von Unterhaltsleistungen prüft der Sozialleistungsträger eine Überleitung nach § 33 SGB II.
  11. Erbschaft: wird angerechnet (Vgl. SG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2006, S 52 AS 1507/05 ER).
  12. Abfindung wegen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (§§ 1 a, 9, 10 KSchG): wird angerechnet. Allenfalls bei Vorliegen eines atypischen Falls i. S. d. § 2 III 2 Alg II-VO unter der Voraussetzung, dass es sich allein um eine Entschädigung für den Verlust des Besitzstandes handelt, keine Anrechnung. Bei Bezug von Alg I ist § 143 a SGB III zu beachten - halten Sie sich bitte an die ordentliche Kündigungsfrist.

Da zur Anrechnung von Einkommen oder Vermögen auf den Leistungsbezug sicher noch Fragen offen bleiben, sprechen Sie uns bitte an.

Welche Wohnungs- und Umzugskosten werden nach SGB II übernommen?

Kosten der Unterkunft und Heizung werden gem. § 22 SGB II bei Neubezug und nach Ablauf von 6 Monaten nach Umzugsaufforderung nur in folgender Höhe übernommen:

1 Person: 360,00 €, 2 Personen: 444,00 €, 3 Personen: 542,00 €, 4 Personen: 619,00 € und 5 Personen: 705,00 €. Für jede weitere Person erhöhen sich die KdU um 50,00 €. Die angegebenen Beträge beziffern die Bruttowarmmiete.

Sie haben SGB II Leistungen beantragt und Ihre Miete liegt über der Angemessenheitsgrenze?

In einem Härtefall können Sie die Überschreitung der Mietobergrenzen um 10% schriftlich beantragen (Sie sind alleinerziehend oder das Mietverhältnis besteht seit mehr als 15 Jahren oder sie sind älter als 60 Jahre oder Ihre Kinder sind sozial durch Schule und Kita eingebunden und eine preiswerte Wohnung steht nicht zur Verfügung oder Sie sind schwanger oder Sie werden in absehbarer Zeit wieder Einkünfte erzielen oder es handelt sich um einen besonderen Einzelfall).

Sie erhalten eine Aufforderung zum Umzug, was nun?

Sie können einen Teil Ihrer Wohnung untervermieten oder sich Ersatzwohnraum suchen, wobei der Leistungsträger die Umzugskosten zu tragen hat. Sie können nicht aufgefordert werden vor Ablauf von 6 Monaten umzuziehen. Diese Frist kann um weitere 6 Monate verlängert werden, wenn es zu unverschuldeten Verzögerungen kommt. Bei geringen Überschreitungen der Mietobergrenzen sollten Sie Einsicht in die Wirtschaftlichkeitsberechnung nehmen. Diese Berechnung, eine schlichte Kosten/Nutzen Übersicht, hat der Leistungsträger obligatorisch bei einem gewünschten Umzug zu tätigen. Sie können dem Leistungsträger aber auch nachweisen, dass Sie die höhere Miete aus Ihren anrechnungsfreien Nebeneinkünften aufbringen können.

Sie haben nur Anspruch auf Kostenübernahme für Unterkunft und Heizung. Die Kosten der Warmwasserversorgung sind von Ihnen selbst aus dem Regelsatz zu tragen. Es wird eine pauschale Absetzung in Höhe von 9,00 € vom Regelsatz vorgenommen. Bitte beachten Sie auch, dass Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung Ihren Leistungsanspruch mindern, wenn Sie bereits im Abrechnungszeitraum Leistungen nach SGB II bezogen haben.

Haben Sie eine neue Wohnung gefunden, holen Sie vor dem Umzug und der Unterzeichnung des Mietvertrages bitte die Zusicherung des Leistungsträgers (Job Center) ein. Wenn Sie sich an diese Regelung nicht halten, müssen Sie hinnehmen, dass die KdU Ihnen nur in bisheriger Höhe und auch Wohnungsbeschaffungskosten nicht übernommen werden. Die Zusicherung wird in der Regel nur dann erteilt, wenn Sie in unzumutbar beengten Verhältnissen leben, Ihre Gesundheit bei einem Verbleiben in Ihrer Wohnung gefährdet ist, die Wohnkosten infolge umfangreicher Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen über die Angemessenheitsgrenze steigen werden oder der Umzug wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit geboten ist.

Bitte beachten Sie, dass jungen Erwachsenen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei einem Auszug aus dem elterlichen Haushalt nur dann eine Zusicherung des Leistungsträgers erteilt wird, wenn der Umzug aus schwerwiegenden sozialen Gründen erforderlich ist (§ 22 II a SGB II).

Leistungskürzung und Sanktionsverhängung - rechtmäßig?

Der Leistungsträger benötigt eine Ermächtigungsgrundlage um Ihnen Sozialleistungen zu kürzen. Die Voraussetzungen von Sanktionsmaßnahmen können Sie § 31 SGB II entnehmen.

Eine Eingliederungsvereinbarung müssen Sie auf Verlangen der Behörde nach §§ 2, 15 SGB II schließen. Keine Verpflichtung besteht, wenn Sie Kinder unter 3 Jahren betreuen, Angehörige pflegen, noch Schüler sind, ein Verfahren zur Prüfung Ihrer Erwerbsfähigkeit andauert oder eine Einstellungszusage vorliegt und innerhalb von 8 Wochen eine Beschäftigung aufgenommen wird. Die Vereinbarung darf nur zumutbare Verpflichtungen beinhalten. Sie sollten vor Unterzeichnung um eine Bedenkzeit bitten, die Ihnen zu gewähren ist. Stimmen Sie der Vereinbarung nicht zu, kann diese gem. § 15 SGB II als Verwaltungsakt gegen Sie festgesetzt werden. Für den Fall einer Leistungskürzung bei Nichtunterzeichnung gilt, dass diese nicht hinzunehmen ist, da der Leistungsträger nachweisen muss, dass eine Integration in den Arbeitsmarkt anders nicht möglich ist (SG Berlin, Beschluss vom 31.08.2005, S 37 AS 7807/05 ER). Da die Zumutbarkeit einer von Ihnen abverlangten Maßnahme immer gesondert geprüft werden kann, droht Ihnen bei Unterzeichnung kein rechtlicher Nachteil.

Weigerung eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen

Sie müssen eine Arbeitsaufnahme ausdrücklich ablehnen um eine Leistungskürzung dulden zu müssen. Wenn Sie sich beim Arbeitgeber oder Bildungsträger nicht melden, stellt dieses bereits eine Ablehnung dar (BSG, Urteil vom 15.07.2004, B 11 AL 67/03 R), weiterhin die Ablehnung branchenüblicher Arbeitszeiten, die Schilderung eigener Unzuverlässigkeit oder die Nichtübersendung gewünschter Bewerbungsunterlagen. Ebenso sanktionsbegründend ist die unbegründete Weigerung eine aufgenommene Arbeit fortzuführen, oder die verschuldete Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, wenn Ihnen kein wichtiger Grund zur Seite steht, den Sie im Zweifel auch belegen müssen.

Haben Sie das Schreiben des Leistungsträgers mit dem Angebot einer Arbeitsgelegenheit nicht erhalten, hat Ihnen das jeweilige Job Center oder die ARGE nachzuweisen, dass Ihnen das betreffende Schreiben zugegangen ist (BSG, Urteil vom 03.06.2004, B 11 AL 71/03 R).

Über die Folgen eines Fehlverhaltens ist der Hilfebedürftige schriftlich zu belehren. Fehlt es an der Rechtsfolgenbelehrung, kann ein Sanktionstatbestand nicht verhängt werden. Eine Leistungskürzung dauert immer drei Monate. In der ersten Stufe beträgt die Kürzung 30 % des Regelsatzes (nur nach Vollendung des 25. Lebensjahres), bei Verstoß gegen das Meldeerfordernis beträgt die Kürzung 10 %. Wegen wiederholter Pflichtverletzung kann es zu einer Verdopplung der Kürzung kommen. Bei 15-24 jährigen erfolgt bereits beim ersten Pflichtverstoß eine Einstellung der Barleistungen. Es werden nur noch Kosten der Unterkunft und Heizung gezahlt.

Zum Zwecke Ihrer Rechtsverfolgung stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

Ihre Kanzlei Pahn, Schubert & Kollegen

Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwältin Bianca Kubis.
Berlin, Stand: Oktober 2007

aktualisiert am 03.12.2007  20:43 | Seite drucken | Impressum | Seitenanfang

copyright © 2007 - 2010 Rechtsanwälte Pahn, Schubert & Kollegen