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Familienrecht

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Reform im Unterhaltsrecht ab 01.01.2008!

Die Reform verfolgt folgende Ziele:

  1. Das Kindeswohl soll gefördert werden.
    Dies soll dadurch erreicht werden, indem der Unterhalt für das Kind im Vordergrund steht, und zwar in erster Linie nach wie vor der Unterhalt der minderjährigen und volljährigen Kinder, die noch die Schule besuchen. Erst danach werden bei der Verteilung des Unterhaltes die Elternteile berücksichtigt, die alleinstehend sind und die Kinder betreuen. Erst danach soll Trennungsunterhalt für Ehegatten geregelt werden, wenn eine lange Ehezeit bestanden hat (mehr als 10 Jahre).
    Im letzten Rang steht also jetzt der geschiedene Ehegatte, der nur verhältnismäßig kurz verheiratet war und keine Kinder betreut.
  2. Die nacheheliche Eigenverantwortung eines geschiedenen Partners soll gestärkt werden. Dies bedeutet eine ganz wesentliche Änderung, die auf die Mütter und Väter nach der Ehescheidung zukommt.
    Die Gerichte sollen künftig stärker die Möglichkeit erhalten, den nachehelichen Unterhalt für einen Partner, der wirtschaftlich nicht so gut dasteht, nur für eine befristete Zeit Unterhalt zuzusprechen. Dann müsste der geschiedene Partner sich selbst und eigenverantwortlich um sein Einkommen bzw. um eine Arbeit bemühen.
    Der wirtschaftlich günstiger gestellte geschiedene Ehepartner muss also nicht unbefristet, für immer Unterhalt an den geschiedenen Partner zahlen. Der in der Ehe erreichte Lebensstandard ist damit nicht mehr der entscheidende Grundsatz. Der geschiedene Ehepartner (oftmals betrifft dies die Ehefrauen) müssen also rechtzeitig an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit denken.

    Wenn Kinder vorhanden sind, kann sich der geschiedene Ehepartner nicht nur allein auf die Betreuung der Kinder berufen.
    Ist das Kind zwischen 8 und 11 Jahren alt, so kann von einer Teilzeitarbeit des betreuenden Elternteils ausgegangen werden. Eine Vollzeitbeschäftigung wäre dann spätestens mit 15/16 Jahren des Kindes aufzunehmen. Ist jedoch eine Ganztagsschule, eine Hortmöglichkeit, also eine Betreuung über die Mittagsstunden hinaus, für ein Kind möglich, so wäre eine Vollzeitbeschäftigung mitunter auch schon früher möglich.
  3. Das Unterhaltsrecht mit den komplizierten Berechnungen soll vereinfacht werden, indem einheitliche Unterhaltssätze geschaffen werden. Es soll eine deutlich klarere und verständlichere Regelung der unterhaltsrechtlichen Rangfolge die Berechnung erleichtern. Gleichzeitig wird es eine Neuregelung der Kindergeldverrechnung auf klarere und sachgerechtere Art und Weise geben.
  • Es verbessert sich die Unterhaltsberechnung für Kinder im Mangelfall (wenn die vollen Tabellenbeträge nicht bezahlt werden können).
  • Es verbessert sich die Situation der zweiten Ehefrau, wenn sie Kinder erzieht.
  • Es verbessert sich die Situation der nicht verheirateten Mütter/Väter.
  • Es verschlechtert sich die Situation für die erste Ehefrau ohne Kinder und für alle erziehenden Mütter/Väter, da sie früher wieder eine Arbeit aufnehmen und Geld verdienen müssen.
  • Es verschlechtert sich die finanzielle Situation der Familien aus steuerlichen Gesichtspunkten, in denen der Bargeldleistende lebt, denn Kindesunterhalt ist steuerlich nicht absetzbar.

Ihre Kanzlei Pahn, Schubert & Kollegen

Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwältin Elke S. Pahn.
Berlin, Stand: Januar 2008

aktualisiert am 06.01.2008  13:31 | Seite drucken | Impressum | Seitenanfang

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